Das Recht, eine Straußenwirtschaft zu führen, ist in Rheinland-Pfalz klar geregelt.
Nur Winzerbetriebe:
Ausschließlich Weinbaubetriebe, die eigenen Wein herstellen, dürfen eine Straußenwirtschaft eröffnen.
Eigene Produkte:
Es dürfen nur selbst erzeugte Weine und alkoholfreie Getränke angeboten werden.
Begrenzte Öffnungszeiten:
Maximal vier Monate im Jahr, aufgeteilt in höchstens zwei Zeitabschnitte.
Einfache Speisen:
Die Speisekarte umfasst meist kalte oder einfach zubereitete warme Gerichte.
Kennzeichnungspflicht:
Ein Strauß oder ähnliches Symbol muss sichtbar angebracht sein, um Gäste auf den Ausschank hinzuweisen.
Diese Regeln bewahren den ursprünglichen Charakter der Straußenwirtschaften und sorgen dafür, dass sie eine besondere Alternative zu regulären Gaststätten bleiben.